Korrespondenz



 Dr. Rudolf Krause - Resistenz-Transfer 

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Schriftwechsel:



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K 5 -  stehen auf der gesonderten  Hauptseite "Thesen"
K 6 - 1. S

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K 7 - S 1 v 2

K 7 - S 2 v 2




K 8a - S 1 v 1

K 9 - S 1 v 4

An das Bundesministerium für Gesundheit

eMail 112@bmg.bund.de

Frau Birgit Galkowski, AZ 112-96 Krause/15

 

Erwiderung vom 28.07.2015 auf das Schreiben des Paul-Ehrlich-Institutes vom 14.07.2015 zu „Resistenzgenome verbreitende Bakteriensporen in Medikamenten; Patentschrift DE 10 2014 006 485 B3“

  1. Auflistung der Tatsachenbehauptungen, die die Aktualität o.g. Patentschrift relativieren

Das Schreiben des Paul-Ehrlich-Instituts vom 14.07.2015 entspricht inhaltlich unserem damaligen Kenntnisstand bis etwa August 2013 und enthält insbesondere folgende für die Anwendbarkeit und für die Bedeutung des Patentes erhebliche Tatsachenbehauptungen:

  • „Die entsprechenden Kontrollmethoden … im europäischen Arzneibuch decken ein breites Spektrum an kultivierbaren Mikroorganismen ab, darunter auch bakterielle Sporenbildner.“  – Hierzu erhebt sich die Frage, welche kultivierbaren bakteriellen Sporenbildner nicht durch die verwendeten Kontrollmechanismen abgedeckt werden; z.B. Sporen, die über 150 °C hitzeresistent sind.
  • „Die zuständigen Behörden prüfen die Unterlagen der Hersteller auf …“.-  Kann man hieraus entnehmen, dass die Behördenprüfung sich nur auf die Aktenlage der von den Herstellern eingereichten Unterlagen bezieht und keine internen oder externen bakteriologischen Nachprüfungen der Endprodukte veranlasst werden?
  • Es ist unstreitig, dass „Antibiotika-Resistenzen nicht den Erfolg dieser Maßnahmen limitieren“, wenn keine bakteriellen Träger solcher Antibiotika-Resistenzen in den Fertigarzneimitteln vorhanden wären. Wenn aber – auch schon mit einfachsten mikrobiologischen Methoden – bakterielle Verunreinigungen in den Fertigprodukten nachgewiesen werden können, stellt sich in jedem dieser Fälle die Frage nach dem horizontalen Gentransfer solcher Resistenzgenome aus Fertigarzneimitteln in den Krankenhäusern.
  • Diese Arzneimittel enthalten keine vermehrungsfähigen Bakterien und auch keine Sporen.“ – Ist dies als eine Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Institutes im Range eines Gutachtens aufzufassen? Wie unter den Randnummern [0118] bis [0126] der Patenschrift DE 10 2014 006 485 B3 dargestellt ist, kann ein sehr weiter Kreis von Interessenten auch mit geringem Fachwissen den Wahrheitsgehalt dieser Tatsachenbehauptung überprüfen. Der hierzu erforderliche Materialeinsatz (im Wesentlichen nur Flüssignährboden und Festnährboden) ist finanziell erschwinglich und leicht zu beschaffen.
  •  „Die Prozesse und Kontrollmethoden werden anhand der widerstandsfähigsten Mikroorganismen validiert, d.h. meist durch resistente bakterielle Sporenbildner.“  – Wir gehen davon aus, dass als „resistent“ hier die Hitzeresistenz der Bakteriensporen gemeint ist. Mit einer Erfolgskontrolle durch das Überleben der oligohitzeresistenten Sporen des Geobazillus stearothermophilus bei + 121 °C werden aber mesohitzerestistente und extrem hitzeresistente Sporen anderer Bazillus-Spezies oder auch die extrem hitzeresistenten Milzbrandsporen nicht erfasst.

Dagegen findet sich in o.g. Schreiben des Bundesinstitutes kein Hinweis darauf,

  • ob mit Hilfe der in o.g. Patentschrift angegebenen Methodik Fertigarzneimittel auf ihren Gehalt an germinationsfähigen Sporen überhaupt untersucht wurden,
  • bei welchen untersuchten Fertigarzneimitteln dabei welche bakteriologischen Untersuchungsergebnisse dokumentiert wurden und von wem,
  • welche Ausgangsmaterialien zur Herstellung dieser Fertigarzneimittel verwendet wurden, insbesondere solche, bei deren Verwendung gehäuft bakterielle Verunreinigungen der Fertigarzneimittel nachgewiesen werden können.
  1. Überprüfung des behaupteten Sachverhaltes

Man wäre kein ernstzunehmender Wissenschaftler, würde man beim Auftreten von Widersprüchen gegenüber den eigenen Veröffentlichungen nicht noch einmal selbstkritisch und durch wiederholte eigene Untersuchungen seine bisherigen Ergebnisse überprüfen. Wenn möglich, sind dabei solche Verfahrensschritte zu wählen, die auch jeder Dritte mit eigener Hände Arbeit und mit eigenem Augenschein nachvollziehen und die Resultate selbst beurteilen kann.

Dieser Pflicht genügend entstanden die in den Anlagen dokumentierten Ergebnisse.

Aus der Vielzahl der in der Patentschrift DE 10 2014 006 485 B3 aufgelisteten Untersuchungsschritte sind bereits eine kleine Auswahl[1] (siehe Endnote 1) schon ausreichend, die Tatsachenbehauptungen in o.g. Schreiben auf ihre praktische Reproduzierbarkeit zu überprüfen.

In der Anlage 1 auf 9 Seiten und in den Anlagen 2, 3, 4 und 5 auf jeweils 7 bzw. 6 Seiten sind die Ergebnisse fotografisch dokumentiert. [Die Anlage 6 ist das o.g. Schreiben des Paul-Ehrlich-Instituts vom 14.07.2015.]

  1. Bewertung der Untersuchungsergebnisse

Der in der Diktion einer Tatsachenbehauptung vorgetragene Zustand einer Bakterienfreiheit aller Fertigarzneimittel ist eine Zielvorstellung, die von der Wirklichkeit weit entfernt ist.

Bei 41 von 48 untersuchten Fertigarzneimitteln aus dem Human- und Veterinärbereich wachsen Bakterien und treffen die als Tatsachenbehauptungen formulierten Erwartungen des unterzeichnenden Präsidenten des Paul-Ehrlich-Instituts nicht zu. 85,4 % dieser Fertigarzneimittel sind „Fälle nachgewiesener Gefährdungspotentiale“ der Multiresistenzverbreitung.

Die überprüfbare Reproduzierbarkeit der in der Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Institutes vom 14.07.2015 geäußerten Tatsachenbehauptungen liegt auch in früheren Untersuchungen im mittleren prozentualen Bereich. Schon bei weit über der Hälfte der untersuchten Fertigarzneimittel können auch mit einfachen mikrobiologischen Untersuchungsverfahren bakterielle Verunreinigungen insbesondere schon bei Zimmertemperaturen nachgewiesen werden.

Es bestehen deshalb berechtigte Zweifel, ob die Berichterstatter oder der unterzeichnende Institutspräsident sich mit eigener Hände Labortätigkeit und mit eigenem Augenschein von der Reproduzierbarkeit der von ihnen wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen überzeugt oder nur „nach Aktenlage“ Behauptungen Dritter kritiklos mit dem Anschein eigener Untersuchungsergebnisse in o.g. Schreiben attestiert haben.

Der Hinweis auf die Einhaltung europäischer Rechtsvorschriften ist mikrobiologisch ohne Belang; Ratsbeschlüsse können wohl naturwissenschaftliche Grundlagen ignorieren, aber nicht verändern. Sind extreme, die +131 °C des Geobazillus stearothermophilus an Hitzestabilität weit übertreffende, Bakteriensporen in Fertigarzneimitteln allein schon deshalb nicht existent, weil man diese Verunreinigungen im Rahmen europäischer Richtlinien nicht untersucht?

  1. Sofort praktizierbare Schlussfolgerungen

Solange weder die verschreibenden Ärzte und Tierärzte, die Medikamente abgebenden Apotheker oder gar die Hersteller selbst die Fertigarzneimittel als Endprodukte auf Anwesenheit Resistenzen verbreitender Bakterien und Bakteriensporen mittels der jetzt vorhandenen bakteriologischen Untersuchungsmethoden überprüfen und deklarieren, hat jeder einzelne Patient bzw. Tierbesitzer, insbesondere die Halter landwirtschaftlicher Nutztiere, die technischen Möglichkeiten, die mikrobiologische Unbedenklichkeit bzw. bakterielle Verunreinigung der verschriebenen Fertigarzneimittel sowie auch ihrer Bestandteile pflanzlicher mit stearozestostabilen (bei „Wachs siedender“ extremer Hitze stabilen) Sporen aus vegetativ chliarophilen (lauwarmes Milieu bevorzugende) Geobazillus-Spezies und aus Bestandteilen tierischer Herkunft durch eigenen Augenschein selbst zu überprüfen, und zwar mittels

  • steriler Flüssignährböden, z.B. Oxoid-Glukose-Flüssignährboden,
  • steriler Festnährböden, z.B. ASS-Agar-Festnährboden, die beide in jeder Apotheke rezeptfrei bestellt werden können,
  • im Brutschrank bei 38 °C 24 bis 48 h, noch besser aber bei Zimmertemperatur 3 Tage lang im Flüssignährboden und danach mindestens 24 Stunden lang auf dem Festnährboden, [Extrem hitzestabile Sporen (über 160 °C) gehören oft zu den an natürliche Vegetationstemperaturen adaptierten Erdbakterien. Deren Sporen gelangen bekanntermaßen bis in die Samen der Pflanzen.]
  • geprüft steriler vollsynthetischer Tupfers, ggf. auch einer sterilen Einwegspritze, eines abgeflammten Löffelrückens oder nur auf schräg gehaltenem ASS-Agar aufgegossen.[1]

Auf die gleiche Weise kann jedermann selbst auch andere potentiell bakterienhaltige und Bakteriensporen enthaltende Erzeugnisse auf bakterielle Verunreinigungen überprüfen, wie etwa bei 121 °C autoklavierte Babynahrung, Kosmetika, Waschmittel, Instrumente und viele andere Erzeugnisse, die aus pflanzlichen und aus tierischen Rohstoffen zusammengesetzt sind.

Nur das positive mikrobiologische Ergebnis ist beweisend; eine mit dieser einfachen Methodik ausbleibende Bakterienvermehrung ist noch kein Nachweis für die absolute Freiheit des Produktes von solchen Resistenzen verbreitender Bakterien und Bakteriensporen, die mit den weitergehenden Untersuchungsverfahren in der Patentschrift DE 10 2014 006 485 B3 und mit den Untersuchungs- und Herstellungsverfahren in der Anmeldung DPMA-Aktenzeichen 10 2015 005 387.7 vom 23.04.2015 nachgewiesen werden können.

Rechtliche Grundlage, patentrechtlich geschützte Erzeugnisse und Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen ohne Lizenz anzuwenden bzw. zu prüfen, ist der § 11 PatG, und stellt (nur !) im nicht kommerziellen Einzelfalle keine Patentverletzung dar. [2]

Dr. Rudolf Krause

6 Anlagen mit 40 Seiten, darunter 36 Seiten mit den 315 Fotos der Untersuchungsergebnisse

 
 

Hierzu sind inhaltlliche Bezüge aus der Patentschrift DE 10 2014 006 485 B3 auf der Seite "Anlagen zur Korrespondenz" wiedergegeben.


Auf der Grundlage der patantierten Methodik der "fraktionierten Germination" (DE 10 2014 006 485 B3, veröff. 23.04.2015) wurden die Tatsachenbehauptungen des Schreibens von Prof. Dr. Klaus Cichutek vom 15.07.2015 durch die auszugsweise auf der Seite "Anlagen zur Korrespondenz " dargestellten Untersuchungsergebnisse relativiert.

K 10 - S 1

K 11 - S 1

    Dr. R. Krause und Mitarbeiter